1
1

Abfallnachweisführung

Bei allen handwerklichen, gewerblichen oder industriellen Betätigungen fallen Abfälle an. Dies können „harmlose“ Abfälle wie z. B. Bau- und Abbruchabfälle oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aber auch gefährliche Abfälle sein.

Im Bereich der Bauleistungen oder baunahen Handwerksleistungen ist mit einer ganzen Reihe von gefährlichen Abfällen zu rechnen:

  • teerhaltiger Asphalt
  • teerhaltige Dachpappe
  • Holz mit Schadstoffen (Dachstühle, Außenhölzer)
  • Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten
  • Dämmmaterial aus Asbest oder anderen Mineralfasern
  • Asbestzementplatten (Stichwort: Eternit)
  • Baumischabfälle mit schädlichen Verunreinigungen

Vielerlei gesetzliche Pflichten

Die Entsorgung von Abfällen ist in hohem Maße gesetzlich reguliert. Erzeuger von Abfällen befinden sich in vielerlei gesetzlichen Pflichten und sind sich dieser Pflichten oft nicht bewusst. Unwissentliche Verstöße gegen Vorschriften sind möglich. Die Pflichten beginnen bereits bei der vorschriftsmäßigen Bezeichnung der Abfälle, reichen über die Wahl einer zulässigen Entsorgungsanlage und die vorgeschriebene Nachweisführung. Die Pflichten enden erst nach der finalen Beseitigung oder Verwertung der Abfälle, wie zahlreiche Urteile oberer und höchster Gerichte bestätigen.

Das Abfallnachweisverfahren ist kompliziert. Ohne kompetente Hilfe tun sich viele Unternehmen schwer mit der Abwicklung von Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen oder Übernahmescheinen. Gerade in Unternehmen mit geringerer Anzahl an nachweispflichtigen Entsorgungsvorgängen wird die Abfallnachweisführung als „Zeitfresser“ wahrgenommen.

Neue Verordnungen zum 1. August 2017

Zeitgleich sind zum 1. August 2017 zwei neue Verordnungen in Kraft getreten, die

  • Gewerbeabfallverordnung und die
  • POP-Abfall-Überwachungsverordnung.

Beide halten neue zusätzliche Pflichten für Abfallerzeuger bereit. Die Gewerbeabfallverordnung fordert umfassende Getrennthaltungspflichten für siedlungsabfallähnliche Gewerbeabfälle und Bau- und Abbruchabfälle von den Bau- und Handwerksunternehmen. Ausnahmen davon sind nur im Einzelfall möglich, wenn die Getrennthaltung wirtschaftlich unzumutbar oder technisch nicht möglich ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen muss der Abfallerzeuger dokumentieren. Die Dokumentation muss er auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Unter die POP-Abfall-Überwachungsverordnung fallen Dach und Fassadendämmstoffe, die mit dem Flammschutzmittel Hexabrom-Cyclododecan (HBCD) ausgerüstet sind. Diese Abfälle unterliegen ab sofort dem Nachweisverfahren. Bau- und Handwerksunternehmen müssen sich auf die Nachweispflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vorbereiten. Das Nachweisverfahren ist ein rein elektronisches Verwaltungsverfahren. Nachweisführung auf Papierformularen ist die Ausnahme.

es – Kompetenz in Abfallnachweisführung

steht Ihnen bei der Wahrnehmung aller abfallrechtlichen Pflichten beratend und helfend zur Seite.

Unser Angebot umfasst:

  • Analyse Ihrer abfallwirtschaftlichen Situation
    incl. Handlungsempfehlungen und Nachweis geeigneter kostengünstiger Entsorgungsunternehmen
  • Schulung Ihres Personals über die Vorschriften des Abfallrechts in den Bereichen, die Ihr Unternehmen betreffen
  • Schulung Ihres Personals über die Abfallnachweisführung, bei Bedarf auch über die elektronische Abfallnachweisführung, Anwenderschulungen über die gängigsten Sofwarelösungen
  • Formale und technische Vorbereitung Ihres Betriebes für die elektronische Abfallnachweisführung, Beschaffung von Hardware und Software
  • Erstellung von Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen
  • Anlage und Pflege des Abfallregisters
  • Kontaktaufnahme zu Ihrer zuständigen Überwachungsbehörde, Vermittlung, bei Bedarf Verfassen von Widerspruchsschreiben
  • Erstellung von Notifizierungsunterlagen und Begleitformularen für den grenzüberschreitenden Export/ Import von Abfällen
  • Ordnen Ihres Länder-eANV-Registers
  • Fernüberwachung Ihres ZEDAL-Registers

Unsere Schulungen bieten wir an in unserem Schulungsraum in Hohenwestedt oder gerne auch bei Ihnen im Betrieb.